SATZUNG DER INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSDIDAKTIK
1. MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK
§ 1
(1) Die
INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSDIDAKTIK ist ein Zusammenschluss
von Geschichtsdidaktikern an Hochschulen und wissenschaftlich arbeitenden Dozenten,
die vornehmlich in der Geschichtslehrerausbildung und -fortbildung tätig
sind.
(1a) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.*
(2) Die Gesellschaft will die Didaktik der Geschichts als wissenschaftliche
Disziplin ausbauen helfen durch internationalen Austausch der Lehrenden sowie
bibliographischer Informationen, fachlicher Daten und Meinungen, von Unterrichtsmedien,
Lehrplänen und Erfahrungen.
§ 2
Die Realisierung
der Zeile der Gesellschaft findet vornehmlich in Form von Projekten statt. Solche
Projekte können sein:
a) Tagungen unterschiedlicher, auch regionaler Zielsetzung;
b) Herausgabe von Mitteilungen" und Mitarbeit an dafür offenen
wissenschaftlichen Zeitschriften;
c) Herausgabe einer internationalen Bibliographie über Publikationen, Lehrpläne
und Lehr- mittel;
d) Herausgabe eines Internationalen Handbuches der Geschichtsdidaktik;
e) Internationaler Austausch von Geschichtsdidaktikern, besonders des wissenschaftlichen
Nachwuchses;
f) Vermittlung internationaler Partnerschaften zwischen einzelnen Institutionen
der Mitgliedsländer, auch Austausch von Lehrveranstaltungen und Entwicklung
gemeinsamer Lehrveranstaltungsprogramme;
g) Errichtung eines Dokumentationszentrums;
h) Mithilfe beim Aufbau nationaler und regionaler geschichtsdidaktischer Gruppen;
i) Anregung und Unterstützung fachdidaktischer Forschungsprojekte.
§ 3
(1) Zur
Verwirklichung dieser Ziele sucht die INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSDIDAKTIK
die Zusammenarbeit mit allen wissenschaftsfördernden Institutionen. Sie
erstrebt die Zuziehung von Geschichtsdidaktikern als Gutachter für die
Beurteilung von Zuschussanträgen und bemüht sich um Drittmittel für
die Durchführung ihrer Projekte.
(2) Sie sucht die Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, mit Fachverbänden
und zuständigen staatlichen Stellen mit dem Ziel einer Verbesserung geschichtsdidaktischer
Forschung, Lehre und Fortbildung im universitären und im außeruniversitären
Bereich und der Förderung von Geschichtsunterricht und außerschulischer
geschichtlicher Bildung.
(3) Die Gesellschaft ist offen für Zusammenarbeit mit allen verwandten
Bestrebungen, insbesondere im Bereich geschichtswissenschaftlicher Forschung
und der politischen und geographischen Ausbildung und Erziehung.
(3a)
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4
(1) Über
die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung
eines Aufnahmeantrages hat der Abgelehnte die Möglichkeit, an die Mitgliederver-sammlung
zu appellieren.
(2) Wer ohne zwingende Notwendigkeit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitrag trotz zweimaliger Erinnerung über zwei Jahre hinweg nicht bezahlt,
dessen Mitgliedschaft gilt als erloschen. Zahlungserinnerungen sind gebührenpflichtig.
II. ORGANE
§ 5
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsfragen und den Beitrag;
sie entlastet den alten Vorstand und wählt den neuen Vorstand und aus ihm
die beiden Vorsitzenden.
(4) Sie soll vom Vorstand zwei Monate im voraus mit Angabe der Tagesordnung
jedes zweite oder dritte Jahr einberufen werden, in der Regel im Zusammenhang
mit einer größeren wissenschaftlichen Veranstaltung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der
Mitglieder anwesend sind. Darüber hinaus sind schriftliche Voten möglich;
sie sind an den Vorsitzenden zu richten.
(6) Zu einer Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zweidrittelmehrheit
aller ihrer Mitglie-der, die, soweit sie bei der Mitgliederversammlung nicht
anwesend sind, in diesem Falle ihre Stimme schriftlich abgeben können.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Internationale
Rote Kreuz.**
§ 7
(8) Der
Vorstand besteht aus 7 Personen. Im Vorstand darf keine Nation die Mehrheit
haben.
(9) Der Vorstand wird spätestens nach vier Jahren von der Mitgliederversammlung
neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(10) Aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung den Ersten Vorsitzenden,
der die Gesellschaft auch nach außen hin vertritt, und den zweiten Vorsitzenden,
der den Ersten Vorsitzenden unterstützt und im Verhinderungsfall vertritt.
(11) Die Wahlen unter (2) und (3) können auf Beschluss des Vorstandes als
Briefwahl erfolgen. In diesem Falle sind die Voten an den vom Vorstand bestimmten
Wahlleiter zu senden.
§ 8
Sitz der Gesellschaft ist jeweils der Dienstort des Ersten Vorsitzenden.
Beschlossen
in Tutzing am 4.3.1980
mit Ergänzung, gültig ab August 1982
Anmerkungen:
* im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
der Bundes-republik Deutschland
** also an eine steuerbegünstigte Körperschaft, d.h. an das Deutsche
Rote Kreuz mit der Auflage zur Weiterleitung an das internationale Komitee des
Roten Kreuzes.